Studenten dürfen nicht zu Kündigungsverzicht gedrängt werden
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe gab einem Studenten Recht, der sich gegen den in seinem Mietvertrag festgelegten Kündigungsverzicht von zwei Jahren wehrte (Az: VIII ZR 307/08).
Neun Monate nach seinem Einzug in das Wohnheim kündigte er das Mietverhältnis wegen unzumutbarer hygieninischer Zustände in den sanitären Anlagen. Die Mietzahlungen setzte er aus.
Der Vermieter ging daraufhin vor Gericht und ging insgesamt durch drei Instanzen. Alle Gerichte empfanden die Kündigung mit einer Frist von drei Monaten als gerechtfertigt.
Ein Student dürfe in seiner Flexibilität nicht benachteiligt werden. Häufig entschieden sich Studienanfänger nach einiger Zeit gegen eine Weiterführung des Studiums oder hätten Auslandsemester zu absolvieren. Eine derartig lange Mietdauer benachteilige den Mieter unangemessen und sei deshalb unwirksam.
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