Schutz vor Einbrechern - wer ist zuständig?
Laut einer Aussage des deutschen Mieterbundes können Mieter von ihrem Vermieter nur verlangen, dass die Eingangstür zum Treppenhaus und die einzelnen Wohnungseingänge verriegelt werden können.
Haben besonders ängstliche Mieter den Wunsch, Ihre Wohnung weiter abzusichern, müssen sie sich selbst darum kümmern und auch die Kosten dafür tragen.
Geht der besondere Einbruchsschutz jedoch an die Bausubstanz, muss der Vermieter zuvor um Erlaubnis gebeten werden. Dieser darf die Zustimmung nicht verweigern, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.
Bei einem Auszug hat der Mieter, wenn nicht anders vereinbart, die Pflicht, seine Umbauten wieder zu demontieren. Die Wohnung soll wieder in den ursprünglichen Zustand gebracht werden.
