Urlaubstage für den privaten Umzug nur auf freiwilliger Basis
Stehen mir eigentlich Urlaubstage für den Umzug zu? Diese Frage stellen sich viele Arbeitnehmer, wenn sie eine neue Wohnung gefunden haben und ihren anstehenden Umzug planen. Sowohl für Beschäftigte in der Privatwirtschaft als auch für Angestellte im öffentlichen Dienst und Beamte gilt: Wenn sie aus privaten Gründen ihren Wohnort wechseln möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Urlaubstage für den Umzug beantragen. Die meisten Arbeitgeber gewähren dann ein oder zwei Tage Umzugs-Urlaub. So ist es vielfach auch in Branchentarifverträgen oder in Regelungen innerhalb eines Unternehmens auf freiwilliger Basis vereinbart. Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitgeber bei privat begründeten Wohnortswechseln die Urlaubstage für den Umzug allerdings verweigern. Einen gesetzlich verankerten Anspruch gibt es nur dann, wenn der Umzug betriebsbedingt stattfinden muss.
Wann der Chef beim Umzug mithelfen muss
Verlangt der Arbeitgeber den Umzug, etwa weil die Firma ihren Standort
verlagern will oder der Beschäftigte an einen anderen Ort versetzt
werden soll, dann muss der Chef beim Umzug mithelfen. Denn bei einem
durch betriebliche Belange bedingten Umzug steht dem Arbeitnehmer
Sonderurlaub für den Umzug zu. Diesen muss der Arbeitgeber zwar vorab
genehmigen, verweigern kann er ihn allerdings nicht. So bestimmt es der
§ 616 BGB, der die Freistellung eines Arbeitnehmers bei fortlaufenden
Bezügen für den Fall regelt, dass die Gründe für das Fernbleiben vom
Arbeitsplatz nicht vom Beschäftigten zu vertreten sind.
Bis zu zwei Urlaubstage für den betriebsbedingten Umzug
Wie viel bezahlte Urlaubstage für den Umzug dem Beschäftigen zustehen,
regelt das Gesetz nicht im Detail. Mindestens einen Tag Sonderurlaub kann
der Arbeitnehmer jedoch in jedem Fall in Anspruch nehmen, etwa wenn er
versetzt wird. Manche Unternehmen zeigen sich großzügiger und geben
ihren Angestellten sogar zwei extra Urlaubstage für den Umzug.
Ansprüche auf Urlaubstage für den Umzug bei öffentlich Bediensteten
Bei Angestellten im öffentlichen Dienst regelt der
Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) die Ansprüche auf Urlaubstage für
den Umzug. Nach § 52 BAT steht den Beschäftigten bei einem
versetzungsbedingten Umzug ein Tag bezahlter Sonderurlaub zu. Gleiches
regelt die Sonderurlaubsverordnung für Beamte. Allerdings können die
Beamten sogar zwei oder drei Urlaubstage für den Umzug bekommen, wenn
sie ins Ausland versetzt werden oder ihr Dienstherr sie in fünf Jahren
im Inland mehrfach versetzt.
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Urlaubstage für den privaten Umzug nur auf freiwilliger Basis (als PDF)
