Urlaubstage für den privaten Umzug nur auf freiwilliger Basis

Stehen mir eigentlich Urlaubstage für den Umzug zu? Diese Frage stellen sich viele Arbeitnehmer, wenn sie eine neue Wohnung gefunden haben und ihren anstehenden Umzug planen. Sowohl für Beschäftigte in der Privatwirtschaft als auch für Angestellte im öffentlichen Dienst und Beamte gilt: Wenn sie aus privaten Gründen ihren Wohnort wechseln möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Urlaubstage für den Umzug beantragen. Die meisten Arbeitgeber gewähren dann ein oder zwei Tage Umzugs-Urlaub. So ist es vielfach auch in Branchentarifverträgen oder in Regelungen innerhalb eines Unternehmens auf freiwilliger Basis vereinbart. Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitgeber bei privat begründeten Wohnortswechseln die Urlaubstage für den Umzug allerdings verweigern. Einen gesetzlich verankerten Anspruch gibt es nur dann, wenn der Umzug betriebsbedingt stattfinden muss.

Wann der Chef beim Umzug mithelfen muss

Verlangt der Arbeitgeber den Umzug, etwa weil die Firma ihren Standort verlagern will oder der Beschäftigte an einen anderen Ort versetzt werden soll, dann muss der Chef beim Umzug mithelfen. Denn bei einem durch betriebliche Belange bedingten Umzug steht dem Arbeitnehmer Sonderurlaub für den Umzug zu. Diesen muss der Arbeitgeber zwar vorab genehmigen, verweigern kann er ihn allerdings nicht. So bestimmt es der § 616 BGB, der die Freistellung eines Arbeitnehmers bei fortlaufenden Bezügen für den Fall regelt, dass die Gründe für das Fernbleiben vom Arbeitsplatz nicht vom Beschäftigten zu vertreten sind.

Bis zu zwei Urlaubstage für den betriebsbedingten Umzug

Wie viel bezahlte Urlaubstage für den Umzug dem Beschäftigen zustehen, regelt das Gesetz nicht im Detail. Mindestens einen Tag Sonderurlaub kann der Arbeitnehmer jedoch in jedem Fall in Anspruch nehmen, etwa wenn er versetzt wird. Manche Unternehmen zeigen sich großzügiger und geben ihren Angestellten sogar zwei extra Urlaubstage für den Umzug.

Ansprüche auf Urlaubstage für den Umzug bei öffentlich Bediensteten

Bei Angestellten im öffentlichen Dienst regelt der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) die Ansprüche auf Urlaubstage für den Umzug. Nach § 52 BAT steht den Beschäftigten bei einem versetzungsbedingten Umzug ein Tag bezahlter Sonderurlaub zu. Gleiches regelt die Sonderurlaubsverordnung für Beamte. Allerdings können die Beamten sogar zwei oder drei Urlaubstage für den Umzug bekommen, wenn sie ins Ausland versetzt werden oder ihr Dienstherr sie in fünf Jahren im Inland mehrfach versetzt.
 
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Urlaubstage für den privaten Umzug nur auf freiwilliger Basis (als PDF)

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