Umzug trotz ALG II
Ob Sie als Hartz-4-Empfänger umziehen oder nicht - das ist ganz allein Ihre Entscheidung und bedarf keinerlei Zustimmung der ARGE. Jedoch übernimmt die Behörde die Kosten für den Wohnungswechsel nur dann, wenn er begründet und zuvor genehmigt worden ist.
Privater Umzug mit Hartz 4 wird nur bei wichtigen Gründen übernommen
Zur Kostenübernahme eines privaten Umzugs verlangt die ARGE das Vorliegen bedeutender Motive. Hierzu gehört unter anderem die Arbeitsaufnahme in einer anderen Stadt (und somist das Ausscheiden aus Hartz 4), Scheidung vom Ehepartner oder Unbewohnbarkeit der alten Wohnung. Diese Gründe müssen durch einen Nachweis (z.B. einen Arbeitsvertrag oder Fotos) belegt werden. Hartz-4-Empfänger unter 25 Jahren, die noch bei den Eltern wohnen, dürfen grundsätzlich nicht ausziehen, es sei denn, es liegen wiederum wichtige Gründe wie Schwangerschaft, Ausbildung etc. vor.
Welche Umzugskosten werden konkret übernommen?
Liegt eine Umzugsgenehmigung der ARGE vor, können Hartz-4-Empfänger zum einen die Übernahme der Kaution für die neue Wohnung beantragen, zum anderen die Erstattung der eigentlichen Umzugskosten. Hierbei werden die Miete des Umzugsautos und eine Helferpauschale übernommen. Ob anfallende Renovierungskosten finanziert werden, ist von der Entscheidung der jeweiligen Behörde abhängig.
Liegt ein von der ARGE erzwungener Wohnungswechsel vor (z.B. aufgrund einer "unangemessenen" Wohnungsgröße), muss das Amt grundsätzlich alle Kosten für Umzug und Wohnraumbeschaffung übernehmen. Neben Kaution, Umzugswagen und Helfergeld zählen hierzu auch die Kosten für den Kauf von Kleinanzeigenblättern oder die Zahlung von Maklergebühren bei einem nachweislich angespannten Wohnungsmarkt. Hier gilt es, die Bemühungen bei der Suche genau zu dokumentieren, um die Kosten später zurückfordern zu können.
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Wichtig: Den Umzug rechtzeitig melden
Hartz-4-Empfänger sollten unbedingt frühzeitig mit der Behörde sprechen und sich die Angemessenheit und Notwendigkeit des Umzugs schriftlich bestätigen lassen. Sonst bleibt man auf den Umzugskosten sitzen, und auch die Kosten für Unterkunft und Heizung werden in der neuen Wohnung nur in der bisherigen Höhe gezahlt, unabhängig vom tatsächlichen Bedarf.
Die rechtzeitige Meldung des Wohnungswechsels (mindestens eine Woche zuvor) garantiert darüber hinaus, dass Hartz-4-Empfänger weiterhin kranken-, pflege-, renten- und unfallversichert sind. Zudem ist die Einhaltung dieser Frist für die Weiterzahlung des ALG II unentbehrlich - ein Anspruch auf Zahlung besteht nämlich nur dann, wenn Sie für die Arbeitsagentur auf dem Postwege jederzeit erreichbar sind. Selbst ein Postnachsendeantrag garantiert bei einem Umzug in eine andere Ortschaft nicht die pünktliche Postzustellung. Liegt die Wohnung hingegen im gleichen Ort oder in der Nachbargemeinde, ist ein spätestens am Tag vor dem Umzug gestellter Nachsendeantrag ausreichend. In diesem Fall gilt man als grundsätzlich erreichbar, und das Arbeitslosengeld kann gezahlt werden, solange der Nachsendeantrag wirkt.
Tipp: Eine komplett kostenlose Umzugshilfe ist der Umzugskalender, der Sie online an alle wichtigen Termine und Fristen erinnert und mit Checklisten dafür sorgt, dass Ihnen die Umzugsplanung so gut wie möglich gelingt.
